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   BFH, 15.06.1988 - II R 165/85   

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BFH, 15.06.1988 - II R 165/85 (https://dejure.org/1988,1059)
BFH, Entscheidung vom 15.06.1988 - II R 165/85 (https://dejure.org/1988,1059)
BFH, Entscheidung vom 15. Juni 1988 - II R 165/85 (https://dejure.org/1988,1059)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    BGB Vor §§ 1353 ff.

Papierfundstellen

  • BFHE 154, 380
  • NJW 1989, 1696
  • FamRZ 1989, 276
  • BB 1988, 2311
  • BB 1989, 135
  • DB 1988, 2546
  • BStBl II 1988, 1006
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 11.11.1981 - IVa ZR 182/80

    Begriff der Schenkung - Belohnung

    Auszug aus BFH, 15.06.1988 - II R 165/85
    Denn wenn die Klägerin Frau W für deren Einsatz gegenüber dem Erblasser ohne Bestehen einer Rechtspflicht "belohnte" (zur belohnenden Schenkung vgl. BGH-Urteil vom 11. November 1981 IVa ZR 182/80, NJW 1982, 436), so beruhte das auf ihrem eigenen Entschluß und bedeutete Gebrauchmachen von der vermögensmäßigen Stellung, die ihr aufgrund des Erwerbes von Todes wegen zugefallen war.
  • BGH, 10.11.1982 - IVa ZR 83/81

    Belohnung für geschlechtliche Hingabe als einziger Zweck eines Vermächtnisses -

    Auszug aus BFH, 15.06.1988 - II R 165/85
    Ein Abzug als Nachlaßverbindlichkeit kann auch nicht etwa deshalb erfolgen, weil die Klägerin möglicherweise glaubte, eine moralische Verpflichtung (vgl. dazu BGH-Urteil vom 10. November 1982 IVa ZR 83/81, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht - FamRZ - 1983, 53, 55 unter III.4.) erfüllen zu müssen.
  • BAG, 19.07.1973 - 5 AZR 46/73

    Ehemann - OHG - Ehefrau - Vergütungsanspruch - Arbeitsverhältnis - Ausdrückliche

    Auszug aus BFH, 15.06.1988 - II R 165/85
    Allein die tatsächliche Erbringung von Dienstleistungen genügt nicht, um ein durch schlüssiges Verhalten zustandegekommenes Dienstverhältnis anzunehmen (vgl. Urteil des Bundesarbeitsgerichts - BAG - vom 19. Juli 1973 5 AZR 46/73, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1974, 380).
  • BGH, 01.10.1985 - IX ZR 155/84

    Begründung eines Austauschverhältnisses

    Auszug aus BFH, 15.06.1988 - II R 165/85
    Schließlich kann ein Anspruch auf Wertersatz in Form der üblichen bzw. angemessenen Vergütung (§ 818 Abs. 2 BGB; vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 1. Oktober 1985 IX ZR 155/84, NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 1986, 155) auch nicht aus § 812 Abs. 1 Satz 2 zweite Alternative BGB entstanden sein; danach besteht die Verpflichtung zur Herausgabe des Erlangten auch dann, wenn der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
  • BAG, 28.09.1977 - 5 AZR 303/76

    Entgeltung von geleisteten Diensten durch testamentarische Erbeinsetzung -

    Auszug aus BFH, 15.06.1988 - II R 165/85
    Mangelt es aber an einer (und sei es auch nichtigen) Rechtsgrundabrede für die von Frau W erbrachten Dienstleistungen, kann ein Anspruch aus § 612 Abs. 1, 2 BGB auf Gewährung taxmäßiger bzw. üblicher Vergütung wegen Scheiterns des beabsichtigten Ausgleichs (vgl. hierzu z.B. BAG-Urteil vom 28. September 1977 5 AZR 303/76, NJW 1978, 444) nicht entstehen.
  • OLG Frankfurt, 23.10.1981 - 17 W 29/81

    Keine Ausgleichsansprüche bei Auflösung einer "eheähnlichen" Lebensgemeinschaft

    Auszug aus BFH, 15.06.1988 - II R 165/85
    Dazu tritt, daß sich ganz allgemein die Beziehung zwischen Frau W und dem Erblasser nicht als Dienstverhältnis charakterisieren läßt und das langjährige eheähnliche Zusammenleben der beiden Partner auch die Vermutung ausschließt, die Pflege- und Betreuungstätigkeit werde dienstvertraglich geschuldet und sei nur gegen leistungsentsprechendes Entgelt übernommen (vgl. dazu Oberlandesgericht - OLG - Frankfurt, Beschluß vom 23. Oktober 1981 17 W 29/81, NJW 1982, 1885; Derleder, Vermögenskonflikte zwischen Lebensgefährten bei Auflösung ihrer Gemeinschaft, NJW 1980, 545 ff., 548; Scholz, Die nichteheliche Lebensgemeinschaft in der Praxis, Bonn 1982, S. 51; de Witt/ Huffmann, Nichteheliche Lebensgemeinschaft, 2. Aufl., München 1986, Rdnr. 350).
  • BFH, 26.02.2014 - II B 125/13

    Abziehbarkeit von Pflegeaufwendungen als Nachlassverbindlichkeit

    Dies sind nur die aus Rechtsgründen bestehenden Erblasserschulden (BFH-Urteil vom 15. Juni 1988 II R 165/85, BHFE 154, 380, BStBl II 1988, 1006).

    Mangelt es an einer --und sei es auch unwirksamen-- Dienstleistungsvereinbarung für die vom Erben erbrachten Pflegeleistungen, kommt auch ein Anspruch des Erben auf die übliche Vergütung nach § 612 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) nicht in Betracht (vgl. BFH-Urteil in BHFE 154, 380, BStBl II 1988, 1006).

    Leistungen des Erben, die dieser aufgrund einer von ihm angenommenen moralischen Verpflichtung erbringt, sind nicht gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar (BFH-Urteile in BHFE 154, 380, BStBl II 1988, 1006, und in BFH/NV 1995, 598; BFH-Beschluss vom 29. Juni 2009 II B 149/08, BFH/NV 2009, 1655).

  • BFH, 09.11.1994 - II R 110/91

    Vergütung für Unterhalt oder Pflege des Erblassers durch Erbeinsetzung bei

    Dies entspricht den erbschaftsteuerrechtlichen Anforderungen, denn § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG 1974 erfaßt nur aus Rechtsgründen bestehende Erblasserschulden (BFH-Urteil vom 15. Juni 1988 II R 165/85, BFHE 154, 380, BStBl II 1988, 1006).

    Aus dem Versprechen der Erbeinsetzung oder sonstiger Vorteile ergibt sich hierfür nichts (vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 154, 380, BStBl II 1988, 1006).

    Auch der Umstand, daß die Klägerin, wie sie vorträgt, Leistungen tatsächlich erbracht hat, genügt nicht, ein durch schlüssiges Verhalten zustande gekommenes Dienstverhältnis anzunehmen (BAG in NJW 1974, 380; BFH-Urteil vom 15. Juni 1988 II R 165/85, BFHE 154, 380, BStBl II 1988, 1006).

  • BFH, 29.06.2009 - II B 149/08

    Aufwendungen zum Unterhalt eines zum Nachlass gehörenden Hundes keine

    Leistungen des Erben, die dieser aufgrund einer von ihm angenommenen moralischen Verpflichtung erbringt, sind nicht gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar (BFH-Urteile vom 15. Juni 1988 II R 165/85, BFHE 154, 380, BStBl II 1988, 1006; vom 9. November 1994 II R 110/91, BFHE 176, 48, BStBl II 1995, 62).
  • FG Niedersachsen, 26.04.1995 - III 62/93

    Übertragung von Bankguthaben und Wertpapiere nach dem Tode; Abgrenzung zwischen

    Eine tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung allein genügt nicht, um ein durch schlüssiges verhalten zustande gekommenes Arbeitsverhältnis anzunehmen (BAG-Urteil v. 19. Juli 1973 - 5 AZR 46/73 -, NJW 1974, 380; BFH-Urteil vom 15. Juni 1988 II R 165/85 BStBl II 1988, 1006; BFH-Urteil vom 9. November 1994 II R 110/91, BStBl II 1995, 62).

    Im übrigen schließt auch ein Langjähriges eheähnliches Zusammenleben - wie im Streitfall gegeben - die Vermutung aus, daß die hier von der Klägerin erbrachten Pflege- und Betreuungsleistungen dienstvertraglich geschuldet und nur gegen ein Leistungsentsprechendes Entgelt übernommen wurden (BFH-Urteil vom 15. Juni 1988, a.a.O.).

    Das genügt indes nicht den Anforderungen, die an die Entgeltlichkeit einer Zuwendung zu stellen sind (BFH-Urteil vom 15. Juni 1988, a.a.O.).

  • BFH, 09.11.1994 - II R 111/91

    Unterhalts- und Pflegeaufwendungen als Nachlaßverbindlichkeiten

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts -- BAG -- (Urteil vom 19. Juli 1973 5 AZR 46/73, Neue Juristische Wochenschrift -- NJW -- 1974, 380), der sich der BFH in seinem Urteil vom 15. Juni 1988 II R 165/85 (BFHE 154, 380, BStBl II 1988, 1006) angeschlossen habe, setze die Annahme eines durch schlüssiges Verhalten zustandegekommenen Dienstverhältnisses voraus, daß der Dienstberechtigte die erbrachte Leistung des Dienstverpflichteten als eine ihm geschuldete Dienstleistung entgegengenommen habe.

    Nach der genannten Vorschrift sind die vom Erblasser herrührenden Schulden als Nachlaßverbindlichkeiten abzugsfähig; das sind die aus Rechtsgründen bestehenden Erblasserschulden (BFH-Urteil in BFHE 154, 380, BStBl II 1988, 1006).

    Die tatsächlich von ihr erbrachten Leistungen genügen nicht, ein durch schlüssiges Verhalten zustandegekommenes Vertragsverhältnis anzunehmen (BAG in NJW 1974, 380; BFH-Urteil in BFHE 154, 380, BStBl II 1988, 1006); unbehelflich ist insbesondere auch die Erwägung des FG, daß unter den gegebenen Umständen ab 1. August 1981 auszuschließen sei, daß kein Dienstvertrag abgeschlossen worden sei, weil damit keine der Tatbestandsvoraussetzungen belegt wird, aus denen sich ein schuldrechtlicher Vertrag ergeben würde.

  • BFH, 01.09.2021 - II R 8/20

    Kosten für ein Grabdenkmal als Nachlassverbindlichkeiten

    c) Leistungen des Erben, die dieser aufgrund einer von ihm angenommenen moralischen Verpflichtung erbringt, sind nicht gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar (BFH-Urteile vom 15.06.1988 - II R 165/85, BFHE 154, 380, BStBl II 1988, 1006, Rz 13, und in BFH/NV 1995, 598, unter II.3.c; BFH-Beschlüsse vom 29.06.2009 - II B 149/08, BFH/NV 2009, 1655, unter a, und in BFH/NV 2014, 699, Rz 6).
  • BFH, 28.06.1995 - II R 80/94

    Kein Freibetrag nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG, wenn Vergütung für Pflege des

    Das Finanzgericht (FG) hat der Klage mit im wesentlichen folgender Begründung stattgegeben: Ein Abzug der geltend gemachten Fahrtkosten gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG scheide zwar aus, weil es an einer rechtsgeschäftlichen Grundlage im Sinne der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (Urteil vom 15. Juni 1988 II R 165/85, BFHE 154, 380, BStBl II 1988, 1006) fehle.

    Zwar hat das FG unter Bezugnahme auf das Senatsurteil in BFHE 154, 380, BStBl II 1988, 1006 ausgeführt, daß ein Abzug der geltend gemachten Fahrtkosten gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG 1974 ausscheide, weil es an einer rechtsgeschäftlichen Grundlage fehle.

  • FG Köln, 27.10.2011 - 14 K 1612/10

    Keine Eigenheimzulage für eine gegen Pflege- und Unterhaltsleistungen und ein

    Der Umstand, dass die Klägerin, wie sie vorträgt, tatsächlich Pflegeleistungen erbracht hat, genügt nicht, ein durch schlüssiges Verhalten zustande gekommenes Dienstverhältnis anzunehmen (vgl. BFH-Urteil vom 15.06.1988 II R 165/85, BStBl II 1988, 1006); eine (bloß) sittliche oder moralische Verpflichtung, die durch diese Aussage gedeckt ist, reicht nicht aus.
  • FG Saarland, 08.11.2012 - 1 K 1217/11

    Ansprüche des Erben gegen den Erblasser als Nachlassverbindlichkeit nur bei

    Denn § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG betreffe nur aus Rechtsgründen bestehende Erblasserschulden (BFH vom 15. Juni 1988 II R 165/85).
  • FG München, 14.04.1999 - 4 K 442/95

    Erbschaftsteuerpflichtiger Erwerb einer Lebensversicherung bei Beitragsleistungen

    Selbst wenn der Kl die Versicherungsbeiträge aus eigenen Mitteln für den Unterhalt geleistet haben sollte, wobei die bloße Bestätigung seiner Einzahlungen nichts über die Mittelherkunft aussagt, fehlt die ausdrückliche Vereinbarung eines Austauschverhältnisses mit der Erblin zum Zeitpunkt der Erbringung der Leistungen, was in eheähnlich geführten Lebensgemeinschaften besonders vorausgesetzt wird, weil in solchen Gemeinschaften rechtlich verbindliche Geschäfte die Ausnahme sind (s. Bundesfinanzhof -BFH-Urteil vom 15. Juni 1988 II R 165, 85, BStBl II 1988, 1006 ).
  • FG München, 26.04.1995 - 4 K 3200/91

    Umfang der Abzugsmöglichkeiten von Nachlassverbindlichkeiten; Begriff der

  • FG Rheinland-Pfalz, 19.12.1996 - 4 K 1748/96

    Betreuungsaufwand als bereicherungsmindernde Nachlassverbindlichkeit; Erfordernis

  • FG München, 18.01.1995 - 4 K 3921/93

    Abziehbarkeit des Pflegeaufwandes vom Erwerb; Abziehbarkeit des Pflegeaufwandes

  • FG München, 25.03.1998 - 4 K 2574/94
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Rechtsprechung
   BSG, 07.09.1988 - 10 RKg 18/87   

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BSG, 07.09.1988 - 10 RKg 18/87 (https://dejure.org/1988,6361)
BSG, Entscheidung vom 07.09.1988 - 10 RKg 18/87 (https://dejure.org/1988,6361)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Abtretung - Kindergeld - Forderung - Sicherungsanspruch - Mißverhältnis

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1989, 276 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 14.08.1984 - 10 RKg 19/83

    Wohlverstandenes Interesse - Zuständiger Leistungsträger - Entscheidung durch

    Auszug aus BSG, 07.09.1988 - 10 RKg 18/87
    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob unter der Sicherung der Energiezufuhr nur deren drohende Sperrung zu verstehen ist, oder schon die Verhinderung der Verschuldung des Leistungsempfängers als Energiebezieher ausreicht (BSG vom 14.08.1984 - 10 RKg 19/83 = SozR 1200 § 53 Nr. 2 = HV-INFO 17/1984, S. 51-59).

    Es Entspricht nicht dem Wohlverstandenen Interesse des Berechtigten i.S. des § 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I, wenn er zur Sicherung einer zur Befriedigung lebensnotwendiger Bedürfnisse begründeten Schuld Sozialleistungsansprüche abtritt, die die zu sichernde Forderung erheblich übersteigen (BSG vom 14.08.1984 10 RKg 19/83 = SozR 1200 § 53 Nr. 2 = HV-INFO 17/1984, S. 51-59).

  • BSG, 14.03.1989 - 10 RKg 10/88
    Auszug aus BSG, 07.09.1988 - 10 RKg 18/87
    HVBG HVBG-Info 16/1989 vom 22.06.1989, S. 1278 - 1284, DOK 401.7/017-BSG Zur Auslegung des § 53 Abs. 2 Nr. 1 SGB I - BSG-Urteile vom 07.09.1988 - 10 RKg 18/87 - und vom 14.03.1989 - 10 RKg 10/88 Zur Auslegung des § 53 Abs. 2 Nr. 1 SGB I (Übertragung und Verpfändung); hier: BSG-Urteile vom 07.09.1988 - 10 RKg 18/87 - und vom 14.03.1989 - 10 RKg 10/88 - Urteil 1: Das BSG hat mit Urteil vom 07.09.1988 - 10 RKg 18/87 - folgendes entschieden: Leitsatz: Die Bejahung des wohlverstandenen Interesses des Berechtigten an einer Abtretung von Sozialleistungsansprüchen (hier: Kindergeld) erfordert, daß zwischen dem Umfang einer Forderung und der zur Sicherung der zu befriedigenden Ansprüche kein erhebliches Mißverhältnis besteht.

    Urteil 2: Das BSG-Urteil vom 14.03.1989 - 10 RKg 10/88 - Parallelentscheidung zum BSG-Urteil vom 07.09.1988 - ist ebenfalls abgedruckt.

  • LSG Bayern, 05.08.2015 - L 7 AS 263/15

    Direktzahlung der Wohnungsmiete an den Vermieter

    Die Feststellung des besonderen Interesses diene vor allem dem Schutz des Sozialleistungsberechtigten und bedürfe der Form eines gesonderten privatrechtsgestaltenden Verwaltungsaktes (BSG, Urteil vom 07.09.1988, 10 RKg 18/87, Juris Rn. 19).
  • BSG, 29.01.2014 - B 5 R 36/12 R

    Befugnis der Tarifvertragsparteien hinsichtlich der Ausgestaltung

    Eine Anwendung des § 53 Abs. 2 Nr. 1 SGB I scheidet vorliegend bereits deshalb aus, weil nach dem Wortlaut dieser Norm die betroffenen Ansprüche schon bei der Abtretung fällig gewesen sein müssen (BSG Urteil vom 7.9.1988 - 10 RKg 18/87 - SozR 1200 § 53 Nr. 8 S 28; einschränkend: BSG Urteil vom 24.10.2013 - B 13 R 31/12 R) .
  • BSG, 24.10.2013 - B 13 R 31/12 R

    Abtretung einer Rentenleistung - Vorverfahren - Leistungsklage -

    Auch das BSG gehe davon aus, dass unter § 53 Abs. 2 Nr. 1 SGB I erst zukünftig entstehende, bestimmbare Forderungen nicht fielen (Hinweis auf BSG vom 7.9.1988 - 10 RKg 18/87 - SozR 1200 § 53 Nr. 8 S 28) .

    Mangels Feststellbarkeit der Zulässigkeit der Klage kann der Senat offenlassen, ob er in materieller Hinsicht der Rechtsansicht des LSG folgt, nach der - unter Hinweis auf das Urteil des BSG vom 7.9.1988 (10 RKg 18/87 - SozR 1200 § 53 Nr. 8 S 28) - die Abtretung nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 SGB I unwirksam sei, weil diese Norm voraussetze, dass die Sozialleistung im Zeitpunkt ihrer Abtretung bereits fällig gewesen sein müsse.

  • LSG Bayern, 12.10.2017 - L 7 AS 326/17

    Leistungen, Mieter, Abtretung, Jobcenter, Berufung, Verwaltungsakt, Unterkunft,

    Die Feststellung des besonderen Interesses diene vor allem dem Schutz des Sozialleistungsberechtigten und bedürfe der Form eines gesonderten privatrechtsgestaltenden Verwaltungsaktes (BSG, Urteil vom 07.09.1988, 10 RKg 18/87, Juris Rn. 19).
  • BSG, 08.12.1993 - 10 RKg 1/92

    Anwaltliches Honorar - Vollstreckung - Kindergeld

    Voraussetzung für die Wirksamkeit der Übertragung/Abtretung derartiger Ansprüche ist in entsprechender Anwendung des § 398 BGB außer einem rechtlich wirksamen Abtretungsvertrag, der also nicht bereits gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstößt (BSG SozR 1200 § 53 Nr. 8; KassKomm - Seewald, § 53 SGB I, RdNr 22; Zweng/Scheerer/Buschmann, Rentenversicherung, § 53 SGB I Anm. V), die Feststellung des zuständigen Leistungsträgers, daß die Abtretung im wohlverstandenen Interesse des abtretenden Berechtigten liegt.
  • BSG, 24.01.2018 - B 13 R 450/14 B

    Rentenversicherung

    Unabhängig hiervon zitiert die Klägerin alsdann Entscheidungen des BSG (BSG Urteil vom 8.12.1993 - 10 RKg 1/92 - SozR 3-1200 § 53 Nr. 6; BSG Urteil vom 6.4.2000 - B 11 AL 47/99 R - SozR 3-1200 § 53 Nr. 9; BSG Urteil vom 14.8.1984 - 10 RKg 19/83 - SozR 1200 § 53 Nr. 2; BSG Urteil vom 7.9.1988 - 10 RKg 18/87 - SozR 1200 § 53 Nr. 8) im Hinblick auf die dort vorgenommene Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs des "wohlverstandenen Interesses".
  • SG München, 18.03.2015 - S 19 AS 179/14

    Geltendmachung von Leistungen nach dem SGB II für die Unterkunft durch den

    dd) Die in § 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I vorgesehene Feststellung dient vor allem dem Schutz des Sozialleistungsberechtigten (vgl. BSG, Urteil vom 6.4.2000, Az.: B 11 AL 47/99 R, Juris Rdnr.15; Urteil vom 29.1.2014, Az.: B 5 R 36/12 R, Juris Rdnr. 19) und ist daher nicht lediglich eine verwaltungsinterne Vorentscheidung für die Zahlung, sondern bedarf als Voraussetzung der Wirksamkeit der Abtretung einer gesonderten Entscheidung, die in Form eines privatrechtsgestaltenden Verwaltungsaktes (vgl. BSG, Urteil vom 7.9.1988, Az.: 10 RKg 18/87, Juris Rdnr. 19 m.w.Nachw.) zu treffen ist.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.02.2009 - L 11 AL 305/05

    Feststellung des sog. "wohlverstandenen Interesses" i.S.v. § 53 Abs. 2 Nr. 2

    Allerdings hat das BSG auch entschieden, dass nicht mehr von einem wohlverstandenen Interesse auszugehen ist, wenn bei einer zur Sicherung der Befriedigung lebensnotwendiger Bedürfnisse begründeten Schuld Sozialleistungsansprüche abgetreten werden, die die zu sichernde Forderung erheblich übersteigen (vgl BSG, Urteil vom 7. September 1998, Az.: 10 RKg 18/87 = SozR 1200 § 53 Nr. 8).
  • BSG, 22.02.1990 - 4 RA 19/89

    Verwaltungsakt; Geldleistung; Geldleistung

    Deshalb kann das LSG für sich auch nichts daraus herleiten, daß in BSG SozR 1200 § 53 Nr. 8 S. 29 die Entscheidung über das wohlverstandene Interesse als sogenannter privatrechtsgestaltender Verwaltungsakt qualifiziert worden ist.
  • LSG Bremen, 26.01.1989 - L 2 An 21/87

    Abtretung; Rente; Rentenversicherung; Verwaltungsakt; Rechtsposition

    Die aufgrund einer Abtretung zu Recht oder zu Unrecht erlangte Rechtsposition des Abtretungsempfängers, monatlich einen bestimmten Betrag aus der Rente des Abtretenden zu erhalten, kann von dem Rentenversicherungsträger nur durch einen Verwaltungsakt nach den Regeln des SGB X insbesondere den §§ 45, 48 SGB X , entzogen werden (Anschluß an BSG vom 14.8.1984 - 10 RKg 19/83 = SozR 1200 § 53 Nr. 2, BSG vom 9.4.1987 - 5b RJ 12/86 = Breith 1988, 343, BSG vom 7.9.1988 - 10 RKg 18/87 = SozR 1200 § 53 Nr. 8).
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